AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

1.2 Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann es ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

1.5 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

2. Kostenvoranschläge:

2.1 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zu Annahme des Auftrages.

2.2 Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

2.3 Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.

 

3. Vertragsabschluss:

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt.

3.2 Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

3.3 Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

 

4. Leistungsausführung und -umfang:

4.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

4.2 Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

4.3 Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Plänen, Grundrissen und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers besteht hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte, Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt.

4.4 Für allfällige zur Durchführung des Auftrages oder zum Betrieb der Maschine, des Gerätes oder der Anlage notwendige behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auch auf eigenen Kosten zu sorgen.

4.5 Hat der Auftragnehmer Leistungen an beigestellten Gewerken, Maschinen oder Geräten zu verrichten, so haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Sicherheit dieser. Eine Verpflichtung diese hinsichtlich der Sicherheit zu überprüfen, besteht nur bei gesonderter Auftragserteilung.

4.6 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen oder Reparaturen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen.

4.7 Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe, sowie Probe- und Überstellungsfahrten, unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen durchzuführen.

4.8 Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

 

5. Leistungsfristen und -termine:

5.1 Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

5.2 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

5.3 Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

5.4 Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer 20% des Nettoauftragswertes zu vergüten.

 

6. Entgelt/Preise:

6.1 Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers .Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

6.2 Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.

6.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4 Für Fahrtkosten zum Ort der Leistungserfüllung und für allfällige Transportkosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem üblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen, teilbare Leistungen gesondert abzurechnen und für benötigtes Material Akonti in der Höhe der kalkulierten Materialkosten zu begehren.

6.6 Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

6.7 Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten wie etwa Aufwändungen für Mahnungen in der Höhe von € 10,-- pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich eine Verwahrungsgebühr von € 100,-- zu verlangen.

6.8 Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gesamten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferung ei Zurückbehaltungsrecht an den betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dies gilt auch für Forderungen für frühere Instandsetzungsaufträge, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben. Ist der Auftraggeber mit der Annahme der Ware mehr als 6 Monate in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern zulassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis bewirken. Diesfalls kommt § 373 HGB zur Anwendung.

6.9 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin oder Übergabetermin (Punkt 7.1) folgt vom Auftragnehmer auf öffentlichenVerkehrsflächen abgestellt werden kann.

6.10 Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderung oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

6.11 Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

 

7. Übergabe:

7.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Waren und alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist während Bestehens des Eigentumsvorbehalt verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen.

8.3 Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen an den Waren oder Teilen ersichtlich zu machen und den Auftragnehmer von allfälligen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware oder Teile unverzüglich zu informieren.

 

9. Pflichten des Auftraggebers:

9.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass Maschinen und Anlagen, an denen der Auftragnehmer in Erfüllung seines Vertrages arbeitet, den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand nur entsprechend der Betriebsanleitungen, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb zu setzen.

9.3 Vor jeder Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer die Betriebstauglichkeit, Sicherheitseinrichtungen und Einstellungen der Maschine oder Anlage zu überprüfen. Die Inbetriebnahme und der Gebrauch darf nur von Personen erfolgen, die in die Funktionsweise und Gefahren der Maschine oder Anlage eingewiesen und eingeschult wurden, die die Betriebsanleitungen gelesen haben und Sicherheitsvorschriften beachten. Insbesondere dürfen Maschinen und Anlagen nur mit vorgeschriebener Schutzbekleidung und –Ausrüstung betrieben werden.

9.4 Der Auftraggeber wird die anlässlich des Kaufes von Geräten oder Maschinen übergebenen Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen der Hersteller beachten, insbesondere vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen lassen.

9.5 Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Geräten nicht entfernt werden und dass diese sicher von einer Inbetriebnahme durch Unbefugte, insbesondere Kinder verwahrt werden.

9.6 Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau schriftlich mitzuteilen.

 

10. Gewährleistung:

10.1 Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Die Gewährleistung erfolgt ab unserer Werkstätte in Niklasdorf. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist die Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

10.2 Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Leistungsgegenstandes Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

10.3 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instand gesetzt worden sind oder bei mangelhafter Montage durch diese. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Schutzvorrichtungen nicht angebracht oder entfernt werden.

10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

10.5 Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

10.6 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

10.7 Eine Gewähr besteht nicht bei Beschädigung des Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen, wie etwa Messer, Keilriemen. Keine Gewähr besteht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normaler Abnutzung, versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen wurden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete und unzureichende Betriebsmittel, chemische, elektrische oder elektronische Einflüsse auf den Leistungsgegenstand, die nicht auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

 

11. Schadenersatz:

11.1 Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, sie er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.

11.2 Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung, unrichtige Einstellung der Maschine oder des Leistungsgegenstandes entstehen, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch nicht für allfällige Verunreinigungen an Dritten Sachen oder an der Umwelt, die durch den Betrieb entstehen können, verantwortlich.

11.3 Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.4 Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.

11.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.2. bis 9.5. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

11.6 Probefahrt und Probebetrieb werden ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers durchgeführt. Dieser haftet dem Auftragsnehmer für alle durch eine Probefahrt oder durch einen Probebetrieb entstehende Schäden. Für Schäden, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Probefahrt oder dem Probebetrieb, etwa an der Maschine oder am Fahrzeug zufügt, haftet der Auftragnehmer nicht.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragsnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

13. Salvatorisches Klausel:

13. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.